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Drittmeldepflicht Vermieter

Der Vermieter ist verpflichtet, der Gemeinde jeden Mieterwechsel rechtzeitig mitzuteilen. Einerseits damit die Einwohnerkontrolle Kenntnis über Weg- und Zuzügen erhält, andererseits damit der Stromzähler vom Elektrizitätswerk abgelesen und der Verbrauch abgerechnet werden kann.

Hinweis: Der Haus- oder Wohnungseigentümer ist für den Verbrauch elektrischer Energie und Gebühren, die nach der Kündigung des Bezugsverhältnisses anfallen, haftbar. Dies gilt auch für leerstehende Mieträume oder unbenützte Anlagen.