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Gemeindevorstand

Allgemeines

Der Gemeindevorstand ist das Führungsorgan und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für die Gemeinde (Exekutive). Er vertritt die Gemeinde und bereitet die Geschäfte vor, die den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet werden. Weiter sorgt er insbesondere für die demokratische Führung der Gemeinde sowie für eine nachhaltige Finanzierung der Aufgaben.
Der Gemeindevorstand Jenins besteht aus fünf Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtszeit startet jeweils am 1. Mai nach der Wahlgemeinde.
Der Gemeindevorstand tagt in der Regel am 1. und 3. Dienstag eines Monats ab 19 Uhr im Rathaus Jenins.

Aufgaben

Dem Gemeindevorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere:

  1. der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der Gemeindegesetze, Verordnungen und der Gemeindeversammlungsbeschlüsse
  2. Erlass und Änderung von Verordnungen
  3. Anpassung an übergeordnetes Recht in eigener Kompetenz, wenn kein gesetzgeberischer Regelungsspielraum besteht
  4. die Leitung und die Überwachung der gesamten Gemeindeverwaltung
  5. die Verwaltung des Gemeindevermögens und allen Verwaltungsabteilungen
  6. die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets
  7. die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung
  8. Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben von weniger als 50'000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von weniger als 20'000 Franken
  9. Bewilligung von Zusatz- und Nachtragskrediten, welche 20% des bewilligten Verpflichtungs- oder Budgetkredits nicht übersteigen; in jedem Fall Mehrausgaben von weniger als 50'000 Franken
  10. Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundstücken mit einem Vertragswert von weniger als 50'000 Franken sowie Einräumung beschränkter dinglicher Rechte (unter Vorbehalt der selbständigen und dauernden Rechte)
  11. Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung von Darlehen bis 50'000 Franken
  12. der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren Erledigung in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt
  13. der Entscheid über Führung von Prozessen und Beschwerden sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen
  14. die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Polizeigewalt und die Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren
  15. die Wahl der Gemeindebeamten und übriger Gemeindebehördenmitglieder, soweit diese nicht der Gemeindeversammlung oder einem anderen Organ der Gemeinde vorbehalten ist
  16. Einräumung von Konzessionen und anderen Sondernutzungsrechten, soweit dafür gemäss kantonalem Recht nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist