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Gemeindeversammlung

Allgemeines

Die Gemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern und ist die Legislative bzw. das oberste Organ in der Gemeinde. In Jenins finden jährlich mindestens zwei Gemeindeversammlungen statt. Weitere Versammlungen während des Jahres kann der Gemeindevorstand anordnen, wenn Geschäfte zum Entscheid anstehen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Es darf nur über Geschäfte entschieden werden, die vom Gemeindevorstand vorberaten wurden und auf der mindestens zehn Tage vor der Versammlung bekannt gegebenen Traktandenliste aufgeführt sind.
Die Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich.

Aufgaben

Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Vornahme von Wahlen
    1. von 5 Mitgliedern des Gemeindevorstandes
    2. des Gemeindepräsidenten und des Statthalters aus der Mitte des Gemeindevorstandes
    3. von 3 Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission
    4. von 2 Mitgliedern der Schulkommission
    5. der vom Baugesetz vorgesehenen Mitglieder der Baukommission
  2. Erlass und die Abänderung der Gemeindeverfassung und der Gemeindegesetze
  3. Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses
  4. Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt beziehungsweise Austritt
  5. Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Korporationen und regionalen Institutionen
  6. Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden
  7. Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben von mehr als 50'000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 20'000 Franken
  8. die Bewilligung von Zusatz- und Nachtragskrediten, welche nicht in die Entscheidungsbefugnis des Gemeindevorstandes fallen
  9. Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundstücken mit einem Vertragswert von mehr als 50'000 Franken sowie Einräumung von selbständigen und dauernden Rechten
  10. Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung von Darlehen über 50'000 Franken
  11. Weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung

Teilnahmevoraussetzungen

Das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten steht allen in der Gemeinde wohnhaften

  1. stimmfähigen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern zu.
  2. stimmfähigen Ausländerinnen und Ausländern zu, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Jenins wohnhaft sind.

Stimmfähig sind alle Personen, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.